Vereinssatzung

Schieß- und Sportverein Kassau von 1965 e.V.

Präambel

Der Schieß- und Sportverein Kassau ist als gemeinnützig anerkannt, parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.

Im SSV Kassau wird die Gleichstellung von Mann und Frau nach dem Prinzip des Gender Mainstreaming verwirklicht.

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit - insbesondere um die Lesbarkeit nicht zu beeinträchtigen - wird auf eine weibliche Sprachform verzichtet.

§ 1 Name und Sitz

  1. Die am 22.01.1965 gegründete Vereinigung trägt den Namen "Schieß- und Sportverein Kassau"
  2. Der SSV Kassau ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lübeck, Nummer VR 352 OL eingetragen.
  3. Der Sitz ist in Kassau, Plunkauer Weg 10 A

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit
  2. Der Vereinszweck wird unter anderem erreicht durch
    • Einrichtung und Unterhaltung von Sportanlagen
    • die Förderung des Breiten- und Leistungssports
    • die Förderung des Schießsports
    • die Durchführung von Vereinsmeisterschaften und Vergleichskämpfen
    • die Pflege und Förderung der Tradition
    • der Durchführung von Veranstaltungen und Festen

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der SSV Kassau verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des SSV Kassau dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des SSV Kassau fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Rechtsgrundlagen

Der SSV Kassau regelt seine Angelegenheiten durch Ordnungen und Entscheidungen seiner Organe. Der Verein hat seinen Mitgliedern in allen, den Sport betreffenden Fragen Hilfe, Rat und tatkräftige Unterstützungen zu gewähren.

Der SSV Kassau ist Mitglied folgender Sportverbände:

Aufgrund dieser Mitgliedschaften sind, soweit es den SSV Kassau betrifft, die Beschlüsse und Regelwerke dieser Verbände einzuhalten.

§ 5 Mitgliedschaft

Dem SSV Kassau gehören Mitglieder und Ehrenmitglieder an.

Mitglied des Vereins kann jede natürliche, in Deutschland ansässige Person werden.

Eine Auswahl der Mitglieder nach finanzieller Leistungsfähigkeit und bestimmten Gesellschaftsschichten darf nicht stattfinden.

Im Falle der Ablehnung der Aufnahme brauchen die Gründe nicht angegeben werden.

Bei Jugendlichen unter 18 Jahren muss eine Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten vorliegen.

Die Mitgliedschaft beginnt bei Zahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Monatsbeitrages.

Über die Ernennung zur Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Jahreshauptversammlung.

Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

§ 6 Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder ab 18 Jahre sind voll stimmberechtigt, wenn sie ihren Beitrag bezahlt haben.

Mitglieder unter 18 Jahre wählen pro angefangene 10 Mitglieder einen stimmberechtigten Delegierten, der mindestens 14 Jahre alt sein muss.

Kein Mitglied hat oder erhält Sonderrechte. Alle Mitglieder sind berechtigt Anträge bei der Jahreshauptversammlung, der Mitgliederversammlung und beim Vorstand zu stellen.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind verpflichtet:

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder den Tod.

Der Austritt kann nur erfolgen, wenn das Mitglied allen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nachgekommen ist. Der Austritt muss schriftlich dem Vorstand bis zum 30.09. des Kalenderjahres zugegangen sein.

Die Streichung erfolgt, wenn die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht mehr gegeben sind oder wenn ein Mitglied länger als drei Monate mit seinem Beitrag im Rückstand ist und trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht gezahlt hat. Die Streichung der Mitgliedschaft muss die Mitgliederversammlung bzw. die Jahreshauptversammlung feststellen.

Der Ausschuss kann jederzeit durch Beschluss der Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung erfolgen, insbesondere wenn

  1. ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen gefasste Beschlüsse verstoßen hat
  2. ein Mitglied gegen die sportlichen Gesetze oder sonst gröblich gegen die Interessen und das Ansehen des Vereins verstoßen hat
  3. ein Versuch zum Missbrauch des Vereins für politische, religiöse oder militärische Zwecke unternommen und festgestellt wird.

Mitbestimmungsrechte am Vermögen des SSV Kassau erlöschen mit der Beendigung der Mitgliedschaft.

Ausweise und Abzeichen dürfen von ausscheidenden Mitgliedern nicht mehr benutzt werden und sind ohne Entschädigung zurückzugeben.

§ 9 Organe

Organe des SSV Kassau sind:

  1. Jahreshauptversammlung
  2. Mitgliederversammlung
  3. Jugendversammlung
  4. Vorstand

Die Organe können sich eine Geschäftsordnung geben.

  1. Die Jahreshauptversammlung ist in allen den Verein betreffenden Fragen die höchste Instanz. Sie findet jährlich statt. Die schriftliche Einladung zur Jahreshauptversammlung muss 14 Tage vorher den Mitgliedern zugestellt sein. Ihrer Zuständigkeit unterliegt insbesondere:
    1. die Genehmigung des Rechenschaftsberichts für das abgelaufene Geschäftsjahr sowie die Entlastung des Vorstandes
    2. die Genehmigung des Voranschlages für das laufende Geschäftsjahr, die Wahl des Vorstandes, der Ausschüsse und der Kassenprüfer.
    3. Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags, der Aufnahmegebühr, der Zahlungsweise und
    4. Satzungsänderungen
  2. Die Mitgliederversammlung wird auf schriftlichen Antrag von Mitgliedern oder durch den Vorstand einberufen.
  3. Die Jugendversammlung wählt sich für jeweils ein Jahr einen Sprecher, der im Vorstand mit Sitz und Stimme vertreten ist. Der Jugendsprecher leitet die Jugendversammlung. Die Jugendversammlung wählt jährlich pro angefangene 10 Jugendliche einen Delegierten, der mindestens 14 Jahre alt sein muss. Er ist bei der Mitglieder- und Jahreshauptversammlung voll stimmberechtigt.
  4. Der Vorstand besteht aus:

    dem geschäftsführenden Vorstand

  1. 1. Vorsitzender
  2. 2. Vorsitzender
  3. Kassenwart
  4. Schriftführer

    und dem erweiterten Vorstand

  5. Sportleiter
  6. stellv. Sportleiter
  7. Jugendwart
  8. stellv. Jugendwart
  9. Sportgerätewart
  10. Pressewart
  11. stellv. Kassenwart
  12. Sprecher des Festausschusses
  13. Sprecher der Jugendgruppe

Der SSV Kassau wird rechtsgeschäftlich, gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam von dem 1. und 2. Vorsitzenden vertreten.

In Ämter des SSV Kassau - ausgenommen die Jugendversammlung betreffend - können nur volljährige, rechtfähige Personen gewählt werden.

Jede Jahreshauptversammlung, Mitgliederversammlung und Jugendversammlung in zu allen auf der Tagesordnung verzeichneten Fragen, unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Anträge, die auf die Tagesordnung einer Versammlung gesetzt werden sollen, müssen mindestens drei Tage vorher beim Vorsitzenden sein. Bei allen Versammlungen erfolgt die Abstimmung durch Zuruf, auf Antrag geheim.

Im Allgemeinen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Sie ist mit Abgabe der Tagesordnung allen Mitgliedern zuzusenden.

§ 10 Wahlen

Die Amtszeiten werden wie folgt festgelegt:

Im 4-Jahres-Rhythmus: 2012, 2016, 2020,...
a) 1. Vorsitzender
c) Kassenwart
e) Sportleiter
g) Jugendwart

Im 4-Jahres-Rhythmus: 2010, 2014, 2018,...
b) 2. Vorsitzender
d) Schriftführer
g) 2. Jugendwart
f) stellv. Sportleiter
k) stellv. Kassenwart

im 2-Jahres-Rhythmus: 2010, 2012, 2014,...
i) Sportgerätewart
j) Pressewart

jährlich bestätigt werden:
l) Sprecher des Festausschusses
m) Sprecher der Jugendgruppe

Gewählt werden zwei Kassenprüfer auf zwei Jahre. Jedes Jahr wird ein Kassenprüfer neu gewählt.

Zusätzlich ist jährlich ein Stellvertreter zu wählen. Die Kassenprüfer überprüfen mindestens einmal im Jahr die Kasse und Unterlagen.

Bei Wahlen gilt derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

§ 11 Vergütung, Aufwendungsersatz

Alle Ämter im SSV Kassau werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten können Tätigkeiten, entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach EStG §3 Nr. 26 bzw. Ehrenamtspauschale nach EStG §3 Nr. 26 a, ausgeübt werden.

§ 12 Rechnungswesen

Das Geschäftsjahr des SSV Kassau ist das Kalenderjahr. Bei Beginn eines jeden Jahres ist ein Haushaltsplan aufzustellen, der sämtliche voraussichtliche Einnahmen und Ausgaben berücksichtigt. Er ist von der Jahreshauptversammlung zu genehmigen.

Der Kassenwart ist zu genauer und sorgfältiger Buchführung verpflichtet.

Er hat der Jahreshauptversammlung einen Rechenschaftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen. Der Rechenschaftsbericht muss aus einer Übersicht über Einnahmen und Ausgaben sowie Vereinsvermögen bestehen.

§ 13 Allgemeines

Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren.

Die Sportveranstaltungen finden ohne besondere schriftliche Einladung statt. Termine werden durch Sportleiter, Jugendwart oder Aushang bekannt gegeben.

§ 14 Haftungsausschuss

Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, gegenüber den Mitgliedern nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Der SSV Kassau haftet gegenüber seinen Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden und Verluste, die diese Mitglieder bei Veranstaltungen erleiden, soweit sie nicht durch Versicherungen gedeckt sind.

§ 15 Salvatoresche Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Beschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt. Für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist oder gesetzliche Änderungen in die Satzung aufzunehmen sind, wird der Vorstand beauftragt diese Bestimmungen eigenständig in die Satzung aufzunehmen oder zu ändern. Die Mitglieder sind hierüber zu informieren.

§ 16 Auflösung des SSV Kassau

Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder dafür stimmen. Bei der Einladung muss die Auflösung vorher in der Tagesordnung bekannt gegeben werden. Das bezuschusste Vereinsvermögen erhält nach Auflösung des SSV Kassau die Gemeinde Altenkrempe mit der Auflage, es für sportliche und jugendpflegerische Zwecke zu verwenden.

§ 17 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung ist auf der Jahreshauptversammlung vom Februar 2010 beschlossen worden. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister des Amtsgerichts Lübeck in Kraft. Mit diesem Tag verlieren alle früheren Satzungen ihre Gültigkeit.